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Kein strafbarer Versuch des Erwerbs von Betäubungsmitteln, wenn nicht feststellbar ist, dass der Verkäufer die bestellte Ware bei der Post aufgegeben hat.

Kein strafbarer Versuch des Erwerbs von Betäubungsmitteln, sondern bloße Vorbereitungshandlung liegt vor, wenn bei einer Bestellung im Darknet nicht feststellbar ist, dass der Verkäufer die bestellte Ware bei der Post auch aufgegeben hat.

Das Amtsgericht Freising hat den Angeklagten mit Urteil vom 21. Juli 2022 unter anderem wegen versuchtem vorsätzlichen Erwerb von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt.

Das Urteil des Amtsgerichts war hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln (§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 9, Abs. 2 BtMG, 22, 23 StGB) hinsichtlich einiger Taten einschließlich der diesbezüglichen Feststellungen aufzuheben und die Sache an einen anderen Amtsrichter des Amtsgerichts Freising zurückzuverweisen.

Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt. Gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch spricht es im Allgemeinen, wenn es zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolges noch eines neuen Willensimpulses bedarf. Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist, inwieweit das geschützte Rechtsgut aus Sicht des Täters konkret gefährdet ist.

Vorliegend strebte der Angeklagte den Erwerb von Betäubungsmitteln an. Der Erwerb i.S.v. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Alt. 9 BtMG ist ein Erfolgsdelikt. Der Erfolg ist eingetreten, wenn der Erwerber die tatsächliche Verfügungsmacht über das Betäubungsmittel auf abgeleitetem Wege, d.h. im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt hat und die Verfügungsmacht ausüben kann.

An einer Aufgabe der bestellten Rauschmittel zur Post – oder einer vergleichbaren Situation – fehlte es in dem vorliegenden Fall, beziehungsweise konnte diese nicht festgestellt werden.

Das Urteil war daher hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Erwerbs von Betäubungsmitteln hinsichtlich dieser Taten einschließlich der diesbezüglichen Feststellungen aufzuheben und die Sache an einen anderen Amtsrichter des Amtsgerichts Freising zurückzuverweisen.

BayObLG, 05.12.2022

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