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LG Kleve, Beschluss vom 29. Dezember 2020 – 120 Qs 93/20 Zur durchschnittlichen Qualität

1. Beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch Kauf von Rauschgift kommt es bei Berechnung der „nicht geringen Menge“ auf das Vertragsangebot an, das sich in der Regel auf eine zumindest durchschnittliche Qualität bezieht, und nicht auf die später verabredungswidrig gelieferte geringe Qualität.

2. Marihuana durchschnittlicher Qualität hat fünf bis acht Prozent THC, zumindest jedoch 4%.

Angesichts der in den letzten Jahren massiv gestiegenen Wirkstoffgehalte bei Marihuana hat durchschnittliche Ware etwa fünf bis acht, zumindest jedoch 4% Wirkstoffgehalt (Patzak/Goldhausen NStZ 2011, 76, 78; Körner, BtMG, 9. Aufl. 2019, vor § 29 Rn. 324; Schäfer, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 1756), was hier bei 200 Gramm zumindest 8 Gramm reines Gift (THC) ergibt, mithin eine „nicht geringe Menge“ Betäubungsmittel (die bei Cannabis mit 7,5 Gramm THC beginnt, BGHSt 33,8).

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