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Klage auf Cannabis-Legalisierung bleibt ohne Erfolg

Das VG Berlin hat entschieden, dass ein Rechtsanwalt im Rentenalter in Berlin keinen Coffeeshop nach Amsterdamer Vorbild eröffnen darf, um dort Cannabis-Produkte zu verkaufen.

Der Kläger möchte Cannabis konsumieren, ggf. selbst anbauen, sowie ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten betreiben. Daher begehrt er von der Bundesregierung den Erlass einer Rechtsverordnung zur Streichung von Cannabis aus den Anlagen I und III zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Er beruft sich auf § 1 Abs. 2 BtMG. Danach wird die Bundesregierung ermächtigt, die Anlagen unter bestimmten weiteren Voraussetzungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu ändern.

Das VG Berlin hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus der Ermächtigungsgrundlage in Verbindung mit Grundrechten einen Anspruch auf Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung zur Legalisierung von Cannabis (Hauptantrag) oder einen Anspruch auf Vorbereitung einer entsprechenden Rechtsverordnung durch die Bundesregierung (erster Hilfsantrag) herleiten. Ebenso wenig könne insoweit eine durch die „Untätigkeit“ der Bundesregierung verursachte Rechtsverletzung des Klägers festgestellt werden (zweiter Hilfsantrag). § 1 Abs. 2 Satz 2 BtMG erlaube der Verordnungsgeberin lediglich, Stoffe und Zubereitungen zu streichen, die als Rauschmittel offenkundig keine Relevanz mehr hätten oder bezüglich derer in Wissenschaft, Politik und Gesellschaft ein allgemeiner Konsens darüber bestehe, dass von ihnen keine Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehe. Die Norm ermächtige hingegen nicht dazu, eine in der Öffentlichkeit und dem Parlament seit vielen Jahren umstrittene Entscheidung über die Legalisierung von Cannabis zu treffen. Dies sei Sache des parlamentarischen Gesetzgebers. Der Deutsche Bundestag habe sich in den letzten Jahren wiederholt mit der Freigabe von Cannabis auseinandergesetzt und sei gegenwärtig offenkundig nicht zu einer Legalisierung bereit.

Selbst bei unterstellter Verfassungswidrigkeit des BtMG obliege es allein dem parlamentarischen Gesetzgeber, diesen Zustand zu beseitigen. Sofern er sich dem verweigere, könne nur das BVerfG ihn dazu verpflichten. Dies könne nicht durch eine auf Normerlass gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht erreicht werden.

Aus all diesen Gründen sei die Klage überdies unbegründet.

Gegen die Entscheidung kann der Antrag auf Zulassung der Berufung beim OVG Berlin-Brandenburg gestellt werden.

juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 25/2018 v. 28.11.2018

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