Aktuelles

Aktuelles

Kein Drogenbesitz bei ungewollter Lagerung

Wer selbst keinen Willen hat, Drogen zu besitzen, macht sich laut Bundesgerichtshof selbst dann nicht des Betäubungsmittelbesitzes schuldig, wenn die Betäubungsmittel in der eigenen Wohnung lagern. Ein Mann hatte in seiner Wohnung Drogen gefunden, die sein Bruder unbemerkt versteckt hatte. Obwohl der Wohnungsmieter bis zur anderweitigen Unterbringung die Drogen duldete, könne ihm kein Besitzwillen unterstellt werden.

Bruder lagerte Drogen im brüderlichen Gästezimmer

Ein Mann wohnte in einer ehemaligen Wohnung seines Bruders. Eines Tages stellte er fest, dass in seinem Gästezimmer sieben verschlossene Behältnisse lagerten, die nach Marihuana rochen. Er sprach seinen Bruder an, weil dieser noch über einen Schlüssel zur Wohnung verfügte, und verlangte deren sofortige Entfernung. Sein Bruder versprach, sich nach einer anderweitigen Lagermöglichkeit umzuschauen und bat um Geduld. Bis es aber soweit war, wurde die Wohnung durchsucht und die Drogen wurden gefunden. Das Landgericht Hamburg sprach den Mann von den Vorwürfen der Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel und des Drogenbesitzes frei. Die Staatsanwaltschaft erhob die Revision vor dem Bundesgerichtshof – ohne Erfolg.

Ohne Besitzwillen kein Besitz
Das Landgericht hat dem BGH zufolge den strafbaren Besitz zu Recht verneint. Zwar habe der Mann ausdrücklich hingenommen, dass sein Bruder die Drogen noch im Gästezimmer aufbewahrte, bis dieser einen anderen Ort gefunden habe. Das reicht den Karlsruher Richtern aber nicht: Die Drogen seien ohne Wissen und Willen in seine Wohnung gelangt, sein Bruder habe mit einem Schlüssel ungehindert ein und ausgehen können und nach Belieben auf seine Betäubungsmittel zugegriffen. Der Wohnungsinhaber hingegen habe die Drogen nicht angetastet und auch ausdrücklich erklärt, dass er sie nicht haben wolle. Ein Besitzwille sei da zu verneinen.

Keine Unterstützung des Handels
Der Mann hat sich nach Ansicht des 5. Strafsenats auch nicht der Beihilfe zum Betäubungsmittelhandel seines Bruders strafbar gemacht, indem er die Lagerung des Stoffes geduldet hatte. Darin liege keine objektiv fördernde Unterstützungshandlung. Auch eine psychische Förderung vermochte der BGH darin nicht erblicken, da sich die Billigung ausdrücklich nur auf die Lagerung, nicht aber auf den Absatz der Drogen erstreckte. Außerdem dürfe kein Wertungswiderspruch zwischen der straffreien stillschweigenden Hinnahme der Lagerung und der Forderung nach der zügigen Entfernung der Drogen entstehen.

BGH, Urteil vom 08.12.2022 – 5 StR 351/22
Redaktion beck-aktuell, Verlag C.H.BECK, 23. Januar 2023

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.