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Freiheitsstrafe für 72-Jährige wegen Handels mit Marihuana

Das AG München hat eine 72-jährige Rentnerin wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

Die Verurteilte hatte zugegeben, zwischen dem 01.06.2016 und dem 24.06.2017 in mindestens 24 Fällen in ihrer Wohnung in München Schwabing jeweils 1 g Marihuana zum Preis von 15 Euro verkauft zu haben, für das sie selbst jeweils 10 Euro bezahlt habe. Die bei der Durchsuchung am 24.06.2017 aufgefundenen Drogen, 3 g Marihuana und Haschisch in ihrer Wohnung und 261,19 g Marihuana im Keller, seien zu einem Drittel zum Verkauf und zu zwei Drittel zum Eigenkonsum bestimmt gewesen. Sie habe täglich etwa 1 – 2 g Marihuana konsumiert, um damit ihre Appetitlosigkeit zu therapieren. Das aufgefundene Bargeld stamme nicht aus Drogenverkäufen, sondern aus einer größeren Erbschaft, aus der sie bei minimal kleiner Rente lebe. Mit der Vernichtung der sichergestellten Drogen und des Verkaufszubehöres sei sie einverstanden. Der als Zeuge einvernommene ermittelnde Polizeibeamte bestätigte in der Verhandlung, dass am Flughafen ein Mann festgenommen worden sei, der u.a. zugegeben habe, von einer älteren Dame über ein Jahr lang ein- bis zweimal im Monat je 1 g Marihuana gekauft zu haben. Aufgrund der von ihm angegebenen Handynummer und Adresse habe die Verurteilte ermittelt werden können.

Das AG München hat die 72-Jährige wegen unerlaubten Handeltreibens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Als Bewährungsauflage wurde ihr die Zahlung von 2.000 Euro an eine gemeinnützige Einrichtung aufgegeben.

Nach Auffassung des Amtsgerichts spricht bei der Strafzumessung zugunsten der Verurteilten, dass sie geständig war, dass es sich bei dem Marihuana um eine sog. weiche Droge handelt, die zum großen Teil sichergestellt werden konnte, und dass ein überwiegender Teil der Betäubungsmittel für den Eigenkonsum bestimmt war, um damit ihre Appetitlosigkeit und ständige Gewichtsabnahme zu therapieren. Ferner sei die Angeklagte nicht vorbestraft. Auch sei das hohe Alter der Angeklagten zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. Zu Lasten der Angeklagten sei jedoch die große Gesamtmenge des Betäubungsmittels zu berücksichtigen. Ferner spreche zu Lasten der Angeklagten der sehr lange Zeitraum von über einem Jahr, über den hinweg sie kontinuierlich eine regen Handel mit Betäubungsmitteln betrieben habe.

Das Urteil ist seit 04.04.2018 rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des AG München Nr. 41/2018 v. 28.05.2018

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