Aktuelles

Aktuelles

LG Ravensburg zur Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung und Blutentnahme

Das Landgericht Ravensburg 2 Qs 61/24 hat in der Beschwerdesache des Beschuldigten, der wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge angeklagt ist, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens über die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Blutentnahme und der Durchsuchung des Beschuldigten entschieden.

Der Beschuldigte hatte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Ravensburg vom 12. April 2024 Beschwerde eingelegt, da er die Anordnung der Blutentnahme und der Durchsuchung als rechtswidrig ansah. Dabei brachte er vor, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht unterschrieben sei und die Anordnung der Blutentnahme keinen ausreichenden Zusammenhang mit der Tatbestandsverwirklichung aufweise.

Ermittlungshintergrund:
Die Ermittlungen gegen den Beschuldigten wurden aufgrund von sichergestellten Betäubungsmitteln eingeleitet. Am 6. Oktober 2023 wurden in einem Postkasten 23 Luftpolsterumschläge mit Betäubungsmitteln, darunter Marihuana, aufgefunden. Ein an den Beschuldigten adressiertes Einschreiben enthielt 49,73 Gramm Marihuana, was zu dem Verdacht führte, dass er mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelste.

Im März 2024 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung seiner Wohnung und eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten an, um Beweismittel für den Handel mit Betäubungsmitteln zu sichern. Die Blutentnahme sollte dabei zur Untersuchung auf den Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln dienen. Am 12. April 2024 wurde der Beschluss erneut erlassen, wobei die Adresse des Beschuldigten aktualisiert wurde.

Beschwerdeentscheidung:
Die Beschwerde des Beschuldigten gegen die Anordnung der Blutentnahme und Durchsuchung wurde teilweise für begründet erklärt. Das Landgericht entschied, dass die Anordnung der Blutentnahme rechtswidrig war, da der Zweck der Untersuchung gemäß § 81a Abs. 1 StPO nicht gegeben war. Die Untersuchung sollte den Nachweis von Betäubungsmitteln erbringen, deren Erwerb und Besitz jedoch nach Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes nicht mehr unter das Betäubungsmittelgesetz fiel. Zudem ist der Nachweis von Cannabis im Blut nur für einen sehr kurzen Zeitraum nachweisbar, was in diesem Fall nicht für die Klärung der Tat von Bedeutung war.

Im Gegensatz dazu wurde die Beschwerde bezüglich der Durchsuchung der Wohnung abgelehnt, da diese sowohl formell als auch materiell rechtmäßig war. Es lag ein konkreter Verdacht vor, dass der Beschuldigte mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelte. Der Durchsuchungsbeschluss war daher gerechtfertigt, um Beweismittel für die Tat zu sichern.

Eine Antwort hinterlassen

Ihre E-Mail Adresse wird nicht veröffentlicht.

*

captcha Bitte Code eintragen

* Die bezeichneten Felder sind Pflichtfelder.