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Die zwangsweise Abnahme der Fingerabdrücke zwecks Entsperrung eines Mobiltelefones ist von § 81b I StPO gedeckt

Die Beschuldigtenrechte werden immer weiter reduziert, was man an dieser Entscheidung offenkundig erkennen kann.

Gegen den Beschuldigten wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit sowie des versuchten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln geführt. Im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen wurde das Zimmer des Beschuldigten im elterlichen Wohnhaus durchsucht und dabei das Mobiltelefon des Beschuldigten beschlagnahmt.

Die Anordnung zur Abnahme von Fingerabdrücken des Beschuldigten auch gegen seinen Willen und erforderlichenfalls im Wege der zwangsweisen Durchsetzung (aa)), sowie die Anordnung zur Nutzung der hieraus resultierenden biometrischen Daten für Zwecke der Entsperrung des Mobiltelefons finden ihre Grundlage in § 81b Abs. 1 StPO.

Auch die Nutzung der festgestellten Fingerabdrücke für Zwecke des Entsperrens des Mobiltelefons des Beschuldigten. ist als ähnliche Maßnahme“ von § 81b Abs. 1 StPO umfasst.

Und der Zweck heiligt die Mittel. Das Landgericht Ravensburg führt weiter aus:
Bei dieser Maßnahme handele es sich sicherlich nicht um den klassischen Fall, welcher dem Erlass des § 81b Abs. 1 StPO zugrunde läge. Aber die Verwendung von biometrischen Körpermerkmalen zur Entschlüsselung von Daten durch einen Abgleich mit den im Endgerät hinterlegten Schlüsselmerkmalen sei aber auch vom Wortlaut umfasst (vgl. ebenda; LG Baden-Baden Beschluss vom 26. November 2019 – 2 Qs 147/19; Goers in: BeckOK StPO, 46. Edition, 01.01.2023, § 81b Rn. 4.1).

Dann kommt noch eine pauschale Floskel, fertig ist die Rechtmäßigkeit.

Die Abnahme und Verwendung von Fingerabdrücken für das Entsperren des Mobiltelefons sei für Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens notwendig und mithin verhältnismäßig. Insbesondere bleibe das Grundrecht des Beschuldigten auf informationelle Selbstbestimmung hinter dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Strafrechtspflege zurück.

LG Ravensburg, 14.02.2023 – 2 Qs 9/23 jug.

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