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BGH – Entscheidung des Großen Senats zur Strafbarkeit beim Besitz von Cannabis bei Mischfällen (Eigenkonsum und Handel)

Der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung zu § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) Stellung genommen und damit wichtige Fragen zur Abgrenzung zwischen strafbarem und straflosem Cannabisbesitz geklärt.

1. Hat der Täter vorrätig gehaltenes Cannabis teilweise zur gewinnbringenden Veräußerung und teilweise für den Eigenkonsum bestimmt, scheidet ein Schuldspruch wegen Besitzes von Cannabis neben dem Handelsdelikt unterkonkurrenzrechtlichen Gesichtspunkten aus, wenn die Eigenkonsummenge für sich gesehen keine der die Strafbarkeit regelnden Grenzen überschreitet.

2. Bei der Einziehung von Cannabis als Tatobjekt muss eine dem Eigenkonsum des Täters oder Teilnehmers dienende Teilmenge, die für sich betrachtet diestraffreien oder erlaubten Besitzmengen wahrt, nicht ausgenommen werden. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 – GSSt 1/24 – LG Frankfurt am Main

Kern der Entscheidung ist die strafrechtliche Bewertung von Fällen, in denen eine Person Cannabis besitzt, das sowohl zum Eigenkonsum als auch zum gewinnbringenden Handeltreiben bestimmt ist. In diesen sogenannten „Mischfällen“ stellt sich die Frage, ob sich die Strafbarkeit allein nach der Gesamtmenge des sich im Besitz befindlichen Cannabis bestimmt oder ob zwischen der Handelsmenge und der Eigenbedarfsmenge differenziert werden muss.

Der Große Senat stellt klar, dass in solchen Fällen nicht die Gesamtmenge des Cannabisbesitzes entscheidend ist, sondern eine getrennte Betrachtung der Teilmengen erfolgen muss. Das bedeutet: Für den Teil des Cannabis, der für den Handel bestimmt ist, ist das Handeltreiben maßgeblich – dieser Teil wird nicht zugleich als Besitz im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG strafrechtlich bewertet. Der Grund dafür liegt darin, dass das Handeltreiben den Besitz insoweit verdrängt. Daher bleibt für eine selbständige Strafbarkeit wegen Besitzes nur der Teil des Cannabis, der zum Eigenkonsum vorgesehen ist.

Bezüglich dieses Eigenbedarfsanteils prüft das Gericht, ob er die gesetzlich zulässige Grenze für strafloses Verhalten überschreitet. Nur wenn die reine Eigenbedarfsmenge über die in § 34 Abs. 1 Nr. 1 KCanG genannten Schwellenwerte hinausgeht (z. B. zehn Gramm), liegt in Bezug auf diesen Teil eine strafbare Besitzmenge vor. Die Strafbarkeit ergibt sich also nicht automatisch aus der Gesamtmenge an Cannabis, sondern nur aus dem Überschreiten der Grenzwerte durch die Eigenkonsummenge.

Zur Begründung verweist der Große Senat auf mehrere jüngere Entscheidungen des BGH aus dem Jahr 2024 (u. a. 6 StR 422/24, 4 StR 93/24, 3 StR 40/24), die bereits eine Trennung zwischen Besitz- und Handeltreiben vorsahen. Auch wird betont, dass diese differenzierte Sichtweise der Systematik des KCanG gerecht werde, das den Eigenkonsum grundsätzlich entkriminalisiert, während der Handel mit Cannabis weiterhin strafrechtlich sanktioniert wird.

Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Strafverfahren im Zusammenhang mit Cannabis, insbesondere für die Praxis der Staatsanwaltschaften und Gerichte, da sie eine genaue Aufteilung und Bewertung der Besitzmenge verlangt. Eine pauschale Bewertung allein auf Grundlage der Gesamtmenge ist mit dieser Rechtsauffassung nicht mehr zulässig.

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