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Teilweise erfolgreiche Revision wegen Anwendung des CanG – Schuldspruchänderung ohne Auswirkung auf die Strafe

In dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. März 2024. Der Angeklagte war vom Landgericht wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Die Revision wurde teilweise als begründet angesehen und führte zur Änderung des Schuldspruchs, nicht jedoch zur Änderung des Strafausspruchs.

1. Gegenstand der Revision

Die Revision wurde formell auf die Verletzung materiellen Rechts gestützt. Der Angeklagte monierte u.a., dass ein deutliches Missverhältnis zwischen der in Aussicht gestellten Strafe im Fall einer Verständigung und der tatsächlichen Strafe ohne Verständigung bestanden habe. Der BGH wertete dies möglicherweise als Verfahrensrüge, stellte aber fest, dass eine solche jedenfalls unzulässig sei, da sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genüge.

2. Teilweise Änderung des Schuldspruchs

Der Schuldspruch wurde durch den BGH in einem Punkt abgeändert: Die Tatbestände des bewaffneten Handeltreibens bezogen sich auf vier Betäubungsmittelmengen, darunter auch Cannabisprodukte. Mit Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) am 1. April 2024 unterliegt der Umgang mit Cannabis anderen rechtlichen Maßstäben. Das neue Gesetz ist nach § 2 Abs. 3 StGB rückwirkend zugunsten des Angeklagten anzuwenden.

Da drei der vier Betäubungsmittelmengen Cannabis betrafen, war der bisherige Schuldspruch insofern zu korrigieren. Der BGH stellte daher klar, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis in drei tateinheitlichen Fällen schuldig ist. Der vierte Fall betraf weiterhin Kokain und blieb vom KCanG unberührt.

3. Keine Auswirkungen auf die Strafe

Trotz dieser Änderung im Schuldspruch blieb der Strafausspruch bestehen. Der BGH stellte fest, dass das Landgericht die Strafrahmenregelungen des § 30a BtMG wegen des Kokains rechtsfehlerfrei angewandt hatte. Das Gericht hatte zudem bei der Strafzumessung bereits berücksichtigt, dass Cannabis eine „vergleichsweise ungefährliche weiche Droge“ sei und sich gesetzgeberische Änderungen abzeichneten. Damit hatte es bereits den geringeren Unrechtsgehalt vorweggenommen, der mit dem KCanG verbunden ist. Eine erneute Strafzumessung war daher nicht erforderlich.


Fazit: Der BGH hat das Urteil des Landgerichts Frankenthal im Schuldspruch modifiziert, um dem zwischenzeitlich in Kraft getretenen Konsumcannabisgesetz Rechnung zu tragen. Der Strafausspruch blieb jedoch bestehen, da das Landgericht bereits zugunsten des Angeklagten die gesetzlichen Änderungen antizipiert hatte. Die Revision war somit nur teilweise erfolgreich.

BGH-Beschlusses vom 26. März 2025 (Az. 4 StR 313/24)

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